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Andreas Euler

Andreas Euler

Bau - Sachverständigenbüro

Bau - Sachverständigenbüro

Gutachtenerstellung

als

öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Tischlerhandwerk,

öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Teilgebiet: Fensterbau im Tischlerhandwerk,

öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Teilgebiet: Schimmelpilzerkennung, -bewertung, -sanierung im Tischlerhandwerk,

DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierter Sachverständiger für das Tischlerhandwerk und Schimmel in Innenräumen

Sachverständiger für Schimmel in Innenräumen (TÜV).

Bei der Gutachtertätigkeit geht es um die Beurteilung von Baumängeln und Bauschäden im Bereich Tischlerarbeiten wie:

  • Fenster und Türen in Holz, Kunststoff und Aluminium
  • Innenausbau
  • Wand- und Deckenverkleidungen
  • Parkettböden
  • Rollladenarbeiten
  • Treppen aus Holz- und Holz-Stahlkonstruktionen
  • Trockenbau
  • Wintergärten aus Holz, Kunststoff und Aluminium
  • Schimmelpilzbefall in Innenräumen, Erkennung, Bewertung und Sanierung

..und vieles mehr

Informieren Sie sich aber auch über die Arbeit in den Bereichen:

  • Beweissicherungsgutachten
  • Wertgutachten
  • Gutachterlichte Stellungnahmen
  • Bauüberwachung / Baubegleitende Maßnahmen / Bau-Controlling
  • Durchführung von Abnahmen gesamter Baustellen nach VOB §12
  • Sanierungsgutachten
  • Überprüfung der Ausführungen und Ausschreibung
  • Bauphysikalische Untersuchungen (Brand-, Schall- und Wärmeschutz)
  • Thermografie Untersuchungen
  • Fragen zum Vertragsrecht (VOB/BGB)

Andreas Euler

Der Tischlermeister Andreas Euler wurde 2001 durch die Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main zum öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen im Tischlerhandwerk bestellt.

Im Jahre 2008 folgte eine Weiterbildung zum TÜV Rheinland zertifizierten Sachverständigen für die Erkennung, Bewertung und Sanierung von Schimmelpilzbelastungen.

Im Jahre 2009 folgte die internationale Zertifizierung zum Sachverständigen für das Tischlerhandwerk und Schimmel in Innenräumen nach DIN EN ISO/IEC 17024.

Abschließend wurde Herr Euler im Jahre 2018 zum öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für den Fensterbau und Schimmelpilzerkennung, -bewertung
und -sanierung ernannt.

Unser Netzwerk

Wir arbeiten sehr eng mit Sachverständigen verschiedener Bereiche zusammen und können so auch komplexere Tätigkeiten und auch baubegleitende Qualitätssicherungen schnell und kompetent durchführen.

Unser Netzwerk besteht aus Sachverständigen aus folgenden Handwerksbereichen:

  • Tischlerhandwerk
  • Schimmelpilze
  • Schäden an Gebäuden
  • Maler- und Lackiererhandwerk
  • Raumausstattung
  • Zimmererhandwerk
  • Glaserhandwerk
  • Rollladenbauer
  • Parkettleger
  • Dachdecker
  • und aus zuverlässigen und kompetenten Handwerksbetrieben

Leistungen


aus dem Tischlerbereich

Beurteilung von Baumängeln und Bauschäden im Bereich

  • Fenster und Türen aus Holz, Kunststoff und Aluminium
  • Innenausbau
  • Wand- und Deckenverkleidungen
  • Parkettböden, Laminatböden
  • Rollladenarbeiten
  • Holz im Außenbereich
  • Treppen aus Holz- und Holz-Stahlkonstruktionen
  • Trockenbau

aus dem Bereich Schimmelpilze

Rasche und kurfristige Prüfungen mittels unseren hochwertigen geprüften und zertifizierten Messgeräten.

  • Ermittlung der Schimmelpilzursache
  • Durchführung von Thermografien
  • Bauphysikalische Messungen
  • Untersuchung von Feuchteschäden
  • Sanierungsempfehlungen
  • Sanierungsüberwachung
  • Identifizierung und Analyse von Schimmelpilzbefällen
  • Raumlufthygienische Messungen
  • Sanierungserfolgskontrollen

Arbeitsfelder

Beauftragung

Die Beauftragung eines Sachverständigen erfolgt bei einem Rechtsstreit, oder in einem selbständigen Beweisverfahren nach § 485 ZPO durch das Gericht.

Jedoch können auch Privatpersonen oder Firmen etc. bei Streitigkeiten über die Form oder Beschaffenheit einer Sache den Sachverständigen direkt mit der Begutachtung beauftragen. Die durch die Tätigkeit des Sachverständigen entstehenden Kosten für die Erstellung eines Gutachtens trägt der Auftraggeber unabhängig von dem Ergebnis des Gutachtens. Die Kosten werden nach dem erforderlichen Aufwand berechnet:

• für den Zeitaufwand je angef. Stunde
• für die Fahrtkosten je KM
• für Fotos je Stück
• und für Bürokosten eine Pauschale

Wird der Sachverständige in einem Schiedsgutachterverfahren tätig, erfolgt die Beauftragung durch beide Parteien gemeinsam, im Rahmen eines zwischen den Parteien abzuschließenden Schiedsgutachtervertrages.

In diesem Vertrag kann auch die Kostenfrage für die Erstellung des Gutachtens geregelt werden

Schiedsgutachten

Der Sachverständige wird aufgrund eines privaten Auftrages tätig . Auftraggeber sind in der Regel sich streitende Vertragsparteien, deren Auseinandersetzung mit Hilfe des Sachverständigen beigelegt werden soll.

Die Auftraggeber haften dem Sachverständigen für seine Gebühren als Gesamtschuldner, d. h., der Sachverständige kann sich aussuchen, welchen der Auftraggeber er für die Bezahlung seiner gesamten Gebühren in Anspruch nehmen will. Die Auftraggeber haben sich dann intern über einen eventuellen Kostenausgleich zu einigen.

Bittet ein Schiedsgericht einen Sachverständigen um die Erstattung eines Gutachtens, so ist seine Stellung ähnlich dem des gerichtlichen Sachverständigen. Der Unterschied besteht nur darin, dass das Schiedsgericht den Auftrag zur Erteilung eines Gutachtens "im Auftrag der sich streitenden Parteien" erteilt, woraus sich deren Gebührenhaftung ergibt.

Der Sachverständige wird als Schiedsgutachter tätig, wenn er im Auftrage mindestens zweier sich streitender Vertragsparteien bestimmte Tatsachenfeststellungen aufgrund seines Sachverstandes treffen soll und die Parteien diese Feststellungen gegen sich gelten lassen wollen. Häufige Beispiele sind z.B. die Feststellungen der Renovierungsbedürftigkeit einer Mietwohnung. Der Schiedsgutachter hat nicht zu sagen, zu wessen Lasten seine Feststellungen gehen. Er hat sich lediglich auf die Beurteilung des ihm vorgegebenen Untersuchungsgegenstandes zu beschränken.

Sollten die Parteien späterhin wegen eines Streites über die Rechtsfolgen ein Gericht anrufen, wäre das Gericht an die Tatsachenfeststellung des Schiedsgutachters gebunden und könnte nicht erneut in eine Beweisaufnahme eintreten. Die Vergütung ist wie bei einem Privatgutachten mit den Parteien frei zu vereinbaren.

Gerichtsgutachten

Auf die von den Handwerkskammern öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen finden die §§ 402 ff. ZPO (Beweis durch Sachverständige) und §§ 72 ff. StPO (Sachverständige und Augenschein) Anwendung.

Daraus folgt u. a., dass ein Sachverständiger, der öffentlich bestellt und vereidigt ist, grundsätzlich verpflichtet ist, die Erstattung von Gutachten im Rahmen seines Sachgebiets (des Vereidigungs-tenors) zu übernehmen. Für seine Tätigkeit als gerichtlicher Gutachter ist dies für den Bereich des Zivilprozesses, in dem der handwerkliche Gutachter überwiegend tätig wird, ausdrücklich durch § 407 ZPO festgelegt.

Der Sachverständige hat danach dem gerichtlichen Auftrag Folge zu leisten, wenn er für das Sachgebiet, auf dem das Gutachten zu erstatten ist, öffentlich bestellt ist. § 75 StPO legt das gleiche für das Strafverfahren fest, § 98 Verwaltungsgerichtsordnung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren und § 118 Sozialgerichtsgesetz für das sozialgerichtliche Verfahren.

Lediglich aus wichtigem Grund kann ein Sachverständiger einen Gerichtsauftrag ablehnen. Die Gründe dafür sind ausdrücklich geregelt (siehe Abschnitt E). Danach kann der Sachverständige die Erstattung eines Gutachtens aus den gleichen Gründen verweigern, aus denen ein Zeuge die Aussage verweigern kann. Verweigert er die Erstattung eines Gutachtens gegenüber einem Gericht, ohne dies begründen zu können, so kann der Sachverständige zu einer Ordnungsstrafe bis zu 500,00 Euro und ggf. zusätzlich zum Ersatz entstandener Kosten verurteilt werden. Dasselbe trifft übrigens auch zu, wenn die Erfüllung eines Gutachtenauftrages über Gebühr verzögert wird, ein Gutachten also dem Gericht nicht in angemessener Frist eingereicht wird.

Privatgutachten

Grundsätzlich besteht auch die Pflicht zur Übernahme von Gutachtenaufträgen, die von Verwaltungsbehörden und Privatpersonen erteilt werden. In der Ableistung des Sachverständigeneides wird im allgemeinen eine Bereitschaftserklärung gesehen, sich als Gutachter ganz allgemein zur Verfügung zu stellen. Aber auch hier gibt es Ausnahmen.

Zum einen kann der Sachverständige die Gutachtenerstattung aus den gleichen Gründen ablehnen wie bei einem Gerichtsauftrag. Zudem gibt es noch weitere Gründe zur Ablehnung von Privataufträgen, wie insbesondere den, dass ein Sachverständiger mit Gerichtsgutachten so weit eingedeckt ist, dass seine Arbeitskapazität bereits voll ausgelastet ist. Darüber hinaus kann er einen privaten Auftrag ablehnen, wenn mit seinem Auftraggeber keine Einigung über angemessene Bedingungen für die Gutachtenerstattung, wie insbesondere über das Entgelt, herbeigeführt werden kann.

Verschiedene Handwerkskammern haben den von ihnen Öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Formulare für Musterverträge für Privatgutachteraufträge zur Verfügung gestellt, in denen der Auftrag genau zu spezifizieren und der Entschädigungssatz zu vereinbaren ist.

Darüber hinaus wird den Sachverständigen empfohlen, bei Privataufträgen Kostenvorschüsse ebenso anzufordern, wie das im Gerichtsverfahren selbstverständlich ist. Sieht sich ein Sachverständiger gezwungen, einen privaten Gutachtenauftrag abzulehnen, hat er dieses ebenso wie beim Gerichtsverfahren unverzüglich seinem Auftraggeber mitzuteilen, damit dieser in die Lage versetzt wird, einen anderen Gutachter zu beauftragen.

Außerdem können wir bei folgenden Maßnahmen baubegleitend Unterstützen:

  • Beweissicherungsgutachten
  • Qualitätskontrollen
  • Abnahmebegleitungen
  • Sicherheitsberatung
  • Prüfung und Erstellung von Ausschreibungen

... und vieles weitere, sprechen sie uns einfach an!

Hintergrundwissen


Schimmelpilze

in Wohnungen

Schimmelpilze in Wohnräumen sind immer häufiger als gesundheitsgefährdend anzusehen und haben in Innenräumen nichts zu suchen.

Nicht jeder macht Schimmel krank, aber empfindliche Personen, ältere Menschen, Kinder oder Allergiker sind häufiger betroffen.

Es gibt viele Arten von Schimmelpilzen, harmlose und solche die unbedingt zu meiden sind. Grundsätzlich sind aber Bedingungen zu schaffen, bei denen überhaupt kein Schimmel gedeihen kann.

Schimmelpilze können sich extrem schnell verbreiten. Nicht selten reichen wenige Tage für einen stark sichtbaren Pilzbefall von Wänden, Decken und Fußböden aus.

Schimmel oder vielmehr Schimmel-sporen können hochgiftig und somit gesundheitsschädigend sein. Ist die eigene Wohnung befallen, sollte eine wirksame Beseitigung möglichst rasch geschehen.

Doch wer kommt für die Kosten auf? Wo liegen die Ursachen des Schimmelbefalls - liegt ein Fehlverhalten beim Lüften vor oder sind Baumängel dafür verantwortlich?

Eine Schimmelbeseitigung verursacht mitunter nicht unerhebliche Kosten. Ein Gutachter für Schimmel in Innenräumen kann mit modernster Messtechnik, Erfahrung und Sachverstand klären, wo das Problem liegt und wer für den Schaden aufkommen muss.

Fensterbau

Was ist zu beachten

Fenster sind multifunktionale Bauteile in der Gebäudehülle die umfangreiche Eigenschaften erfüllen müssen.

Hierzu gehören u.a. als Haupteigenschaften die Wärmedämmung, Luftdichtigkeit, Schallschutz, Winddichtigkeit, Feuchteschutz und der Einbruchsschutz.

Damit ein Fensterelement all diese unterschiedlichsten Eigenschaften erfüllen kann, ist neben dem Fensterelement selbst, die Montage von elementarer Bedeutung.

Die Bauanschlussfuge zwischen Fensterrahmen und Mauerwerk ist hierbei mit besonderer Fach- und Sachkunde auszuführen, neben der äußeren Schlagregendichtigkeit muss auch die innere Luftdichtigkeit dauerhaft und umlaufend erfüllt werden.

Grundsätzlich muss die Montage dieser Bauteile gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen.

Diese sind durch die Gütegemeinschaft Fenster, Fassade und Haustüren e.V. im Leitfaden zur Planung und Ausführung der Montage von Fenstern und Haustüren für Neubau und Renovierung zusammengefasst.

Wir helfen ihnen gerne weiter und unterstützen sie bei sämtlichen Fragen rund um den Fensterbau.

 

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Versicherungsschäden mit den Sachversicherer fachgerecht abrechnen

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..und bald hoffentlich auch Sie!

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