Gerichtsgutachten
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1. Pflicht zur Gutachtenerstattung
Auftrag vom Gericht
Auf die von den Handwerkskammern öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen finden die §§ 402 ff. ZPO (Beweis durch Sachverständige) und §§ 72 ff. StPO (Sachverständige und Augenschein) Anwendung.
Daraus folgt u. a., dass ein Sachverständiger, der öffentlich bestellt und vereidigt ist, grundsätzlich verpflichtet ist, die Erstattung von Gutachten im Rahmen seines Sachgebiets (des Vereidigungs-tenors) zu übernehmen. Für seine Tätigkeit als gerichtlicher Gutachter ist dies für den Bereich des Zivilprozesses, in dem der handwerkliche Gutachter überwiegend tätig wird, ausdrücklich durch
§ 407 ZPO festgelegt. Der Sachverständige hat danach dem gerichtlichen Auftrag Folge zu leisten, wenn er für das Sachgebiet, auf dem das Gutachten zu erstatten ist, öffentlich bestellt ist.
§ 75 StPO legt das gleiche für das Strafverfahren fest, § 98 Verwaltungsgerichtsordnung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren und § 118 Sozialgerichtsgesetz für das sozialgerichtliche Verfahren.
Lediglich aus wichtigem Grund kann ein Sachverständiger einen Gerichtsauftrag ablehnen. Die Gründe dafür sind ausdrücklich geregelt (siehe Abschnitt E). Danach kann der Sachverständige die Erstattung eines Gutachtens aus den gleichen Gründen verweigern, aus denen ein Zeuge die Aussage verweigern kann. Verweigert er die Erstattung eines Gutachtens gegenüber einem Gericht, ohne dies begründen zu können, so kann der Sachverständige zu einer Ordnungsstrafe bis zu 500,00 Euro und ggf. zusätzlich zum Ersatz entstandener Kosten verurteilt werden. Dasselbe trifft übrigens auch zu, wenn die Erfüllung eines Gutachtenauftrages über Gebühr verzögert wird, ein Gutachten also dem Gericht nicht in angemessener Frist eingereicht wird.