Gerichtsgutachten - 3. Ordnungsgemäße Gutachtenerstattung
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3. Ordnungsgemäße Gutachtenerstattung
Die ordnungsgemäße Gutachtenerstattung setzt zunächst einmal voraus, dass der Sachverständige stets die neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse auf seinem Fachgebiet berücksichtigt. Falls erforderlich, hat er die technischen Vorrichtungen, Messinstrumente usw. einzusetzen, die dem aktuellen Stand der technischen Entwicklung entsprechen. Ausgangspunkt für jedes Gutachten ist die eindeutige Fixierung des Sachverständigenauftrages. Beim gerichtlichen Auftrag ergibt sich das Thema aus dem Beweisschluss des Gerichtes. Fehlt dieser oder ist dieser ungenau abgefasst, muss der Sachverständige beim Gericht rückfragen. Möglicherweise kann er dem Richter sogar aus seiner Fachkenntnis heraus Formulierungshilfe leisten.
Auf jeden Fall sollte er seine Hilfe anbieten, damit bereits von der Aufgabenstellung her die Grundlage für die Erstattung eines ordnungsgemäßen Gutachtens geschaffen wird. Zur Zeit des Erscheinens dieses Merkblattes werden Überlegungen zur Novellierung der Zivilprozess
Ordnung angestellt mit dem Ziel, im Rahmen der Regelungen für den Sachverständigenbeweis die Zusammenarbeit von Gericht und Sachverständigen in der eben angedeuteten Weise zu intensivieren und damit zu verbessern.
Angeforderte Gutachten hat der Sachverständige schriftlich zu erstatten, es sei denn, dass der Auftraggeber darauf verzichtet. Daneben kann es durchaus möglich sein, dass ein Sachverständiger sein Gutachten vor Gericht mündlich vortragen bzw. vertreten und verteidigen muss. Die Sachverständigenvorschriften der Kammern sehen in diesem Zusammenhang die Verpflichtung vor, dass der Sachverständige das Ergebnis auch eines mündlich erstatteten Gutachtens mindestens für sich selbst schriftlich festzuhalten hat.
Die ordnungsgemäße Erstattung eines Gutachtens erfordert grundsätzlich, dass der Sachverständige das Gutachten persönlich ausarbeitet. Gerade durch die öffentliche Bestellung und Vereidigung soll der Öffentlichkeit die Gewähr gegeben werden, dass der Sachverständige, der diese Bezeichnung mit Recht trägt, seine Gutachten auf der Grundlage seiner persönlichen und fachlichen Qualifikation erstattet.
Das schließt aber nicht aus, dass der Sachverständige Hilfskräfte beschäftigen darf, allerdings nur zur Vorbereitung des Gutachtens und auch nur insoweit, als er ihre Mitarbeit ordnungsgemäß überwachen kann. Auch wenn er Hilfskräfte beschäftigt, trägt der Sachverständige gleichwohl persönlich und uneingeschränkt die Verantwortung für seine Gutachten. Der Sachverständige kann sich also nicht durch eine Hilfskraft vertreten lasen.