Gerichtsgutachten - 5. Fortbildungspflicht
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5. Fortbildungspflicht
Es ist bereits angeklungen, muss aber hier noch einmal eindeutig ausgesprochen werden, dass die Sachverständigenvorschriften der Kammern dem Sachverständigen ausdrücklich die Pflicht auferlegen, sich auf dem Sachgebiet, für das er öffentlich bestellt und vereidigt ist, hinreichend fortzubilden. Dies kann auf den verschiedensten Wegen geschehen, etwa im Rahmen spezieller Seminare für Sachverständige, aber auch durch Teilnahme an von Handwerkskammern oder Fachverbänden durchgeführten Gewerbefördernden Lehrgängen und Seminaren zur Fortbildung auf betriebstechnischem und betriebswirtschaftlichem Gebiet.
Auf jeden Fall ist für den Sachverständigen wie auch für die Öffentlichkeit von Bedeutung, dass eine Nichtbeachtung der Fortbildungspflicht ein Grund für den Widerruf der öffentlichen Bestellung und Vereidigung sein kann.