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6. Werbeverbot
Wenn es gelegentlich schwierig sein sollte, einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ausfindig zu machen, weil man von ihnen Anzeigen, Werberundschreiben oder ähnliches nicht findet, so liegt das daran, dass es zu den Pflichten des Sachverständigen gehört, sich der Werbung für sein Sachverständigenamt zu enthalten. Er hat nach den Vorschriften der Handwerkskammern aber die Möglichkeit, seine öffentliche Bestellung und Vereidigung in angemessener Weise bekannt zu machen. Das kann durch eine in den Tageszeitungen erscheinende Anzeige geschehen. Er kann auch an dem Haus, in dem sich seine betriebliche Niederlassung oder seine Wohnung befindet, ein auf seine öffentliche Bestellung hinweisendes Schild anbringen. Das Schild darf jedoch keinerlei Hinweise auf seine sonstige berufliche oder gewerbliche Tätigkeit enthalten. Zudem darf er in Fernsprech- oder Adressbüchern seine Öffentliche Bestellung erwähnen, allerdings ohne drucktechnische Hervorhebung und ohne Verbindung mit seiner gewerblichen Tätigkeit.
Darüber hinaus ist es ihm untersagt, für seine Sachverständigentätigkeit und / oder mit seiner Öffentlichen Bestellung und Vereidigung für seine berufliche oder betriebliche Tätigkeit zu werben. In dieser Hinsicht befindet sich der Sachverständige in weitgehender Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die im Berufsrecht für Anwälte und Ärzte gelten.
Wer also einen Sachverständigen benötigt, sollte sich vertrauensvoll an die Handwerkskammer oder Industrie und Handelskammer wenden, die aufgrund ihres Sachverständigenverzeichnisses, das im übrigen allen Gerichten des jeweiligen Kammergebiets vorliegt, einen fachlich zuständigen Gutachter benennen kennen.